A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch
verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss,
zustande.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag
ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im
Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an
eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen.
Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen
von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers
sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im
Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und
auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.
Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den
Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch
nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten
Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
1. Der
Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis,
ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen
Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei
Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom
Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt
werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem
Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben.
Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll
festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des
Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter
die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten
in Höhe von 6 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle
Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen
wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter,
dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen
Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne
jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder
Art zu benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine
Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung
für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,
insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in
Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass
sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker
wirken.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur
Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der
Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im
Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei
Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des
Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind
strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen
Versicherungsschutzes.
11. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt.
Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- /
Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und
wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet.
Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
12. Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens verboten.
13. Nur nach Rücksprache mit dem Vermieter darf der Wagen durch Handwäsche
gereinigt werden.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der
Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den
Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten
Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die
eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit
Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter
Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter
ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen
und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen
pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich
mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche
Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung
des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der
Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter
zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters.
Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten
Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu
zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche
Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu
entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am
vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich
etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes
gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die
aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell
aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte
abzurechnen.
D: Schäden am Mietwagen
1.
Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf,
hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der
Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer
Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die
Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der
Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die
Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die
dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten
für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und
quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und
Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die
Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden
durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im
öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im
ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge
hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben,
bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und
Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes
einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe
des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter
des Vermieters zu übergeben.
E: Haftung des Mieters
1.
Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte
dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung
des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten
Lenkers. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die
Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker
beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem
Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der
berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten
Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für
Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von
Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs-
und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von
sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die
Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin
erheben.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern
oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz
vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.
Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer
vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen
Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens
in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober
Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung
entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen
vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist
der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch
zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit
analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der
unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller
Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages
die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem
Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz
entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol
und/oder Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den
Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den
betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt
wurde, e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit
dem Mietfahrzeug.
6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des
Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen
Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit
angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten
und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A
bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für
eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher
Versicherungsschutz.
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche
des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der
Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer
wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung
gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher
Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem
Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus
wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde
Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche
Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu
verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder
zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des
Fahrzeugs.
H: Stornobedingungen
1. Im
Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der
Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des
Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des
Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des
Mietpreises
2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1
berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die
genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden
sind.
4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der
Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das
Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall
der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung
entstanden ist.
I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der
Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.
J: Schlussbestimmungen
Es gilt
deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit
des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist
der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und
Gerichtsstand Göttingen.